gewillkürtes Betriebsvermögen

gewillkürtes Betriebsvermögen
Begriff des Bilanzsteuerrechts:  Wirtschaftsgüter, die weder  notwendiges Betriebsvermögen noch  notwendiges Privatvermögen sind, vorausgesetzt, sie stehen in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und sind ihn zu fördern geeignet oder bestimmt. Die Aufnahme in das  Betriebsvermögen erfolgt durch  Einlage.
- G. B. ist nicht möglich bei Kapitalgesellschaften oder Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften. Erlaubt ist die Bildung von g.B. seit einer Rechtsprechungsänderung (2003) auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§4 III EStG). Allerdings muss dann die Entscheidung, bestimmtes Vermögen als g.B. zu behandeln, klar und deutlich dokumentiert sein ( Betriebsvermögen).

Lexikon der Economics. 2013.

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